Telefonhilfe

der Deutschsprachigen Gemeinschaft VoG

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Telefonhilfe - Anonyme Lebenshilfe
in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Identifizierungsnummer: 5133/94

 

Unternehmensnummer 0452.111.753

 

 

 

 

KAPITEL I. - Benennung, Sitz, Zweck. Dauer

 

 

 

Artikel 1.           Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht traegt die Bezeichnung "Telefonhilfe - Anonyme Lebenshilfe in der Deutschsprachigen Gemein­schaft VoG.

Artikel 2. 
Der Sitz der Vereinigung ist in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, zur Zeit
Postfach 34, 4780 St. Vith. Der Gerichtsbezirk ist Eupen.

 

Artikel 3.           Die Vereinigung wurde gegruendet am 11.01.1994 fuer eine unbestimmte Dauer.

 

Artikel 4.           Die Telefonhilfe ist eine "Anonyme Lebenshilfe", die seit dem 01.03.1989 als selbststaendi­ger Hilfsdienst in der deutschsprachigen Gemeinschaft besteht.

 

Die ehrenamtlichen, anonym bleibenden Mitarbeiter unterliegen einer strengen Schweigepflicht. Sie stehen jedem Menschen, ungeach­tet seiner Lebensauffassung, fuer alle Probleme, Anliegen und Sorgen rund um die Uhr, zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch an Sonn- und Feiertagen, zur Verfuegung. Sie erachten es als ihre Pflicht, alle Anrufer in ihrer jeweiligen Situation ernst zu nehmen, ihnen im Krisenfall beizustehen und ihre Anonymitaet zu respektieren. Das An­gebot besteht im Zuhoeren und im Klaeren, im Ermutigen, im Mittragen und im Hinfuehren zu eigener Entscheidung.

 

Die Mitarbeiter sind keine Spezialisten und moechten keine Bera­tungsstelle ersetzen, sondern vielmehr die Hilfe suchenden Personen auf diese Fachkraefte und Einrichtungen aufmerksam machen.

 

Ganz besonders gilt das Interesse und ihre Hilfe den Personen, die in schweren Krisen mit ihrem Leben Schluss machen wollen.

 

Die Vereinigung ist weltanschaulich, politisch und konfessionell neutral. Die Vereinigung erstrebt keine Gewinne, ist selbstlos taetig und verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke.

 

 

 

KAPITEL II. – Mitglieder, Ruecktritt, Ausschluss

 

Artikel 5.           Die Zahl der Mitglieder ist prinzipiell unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger als drei betragen.

 

Die Vereinigung umfasst aktive Mitglieder, delegierte Mitglieder, inaktive Mitglieder und gegebenenfalls Ehrenmitglieder.

 

 

Aktive Mitglieder

 

Aktives Mitglied kann jeder Buerger werden, der bereit ist, an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken. Zur Aufnahme eines neuen aktiven Mitglieds ist das Einverstaendnis von zwei Dritteln der Vor­standsmitglieder notwendig.

 

 

 

Inaktive Mitglieder

 

Diejenigen Personen gelten als inaktive Mitglieder (Goenner), die durch einen jaehrlichen finanziellen Beitrag die Vereinigung unter­stuetzen. Sie haben weder Rechte noch Verpflichtungen.

Delegierte Mitglieder

 

Der Verwaltungsrat bestimmt fuer die Generalversammlung mindestens drei und hoechstens vier delegierte Personen als aktive Mitglieder, die ihm vorher durch drei oder vier verschiedene Sozialeinrichtungen aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgeschlagen wurden. Diese Sozialeinrichtungen werden durch den Verwaltungsrat ausgewaehlt. Zur Aufnahme eines delegierten Mitglieds ist das Einverstaendnis von zwei Dritteln der Verwaltungsratsmitglieder notwendig.

 

 

 

Ehrenmitglieder

 

Der Vorstand kann mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit solche Personen als Ehrenmitglieder ernennen, die sich namhafte Verdienste erworben haben, insbesondere durch materielle und moralische Unter­stuetzung, jahrelange Mitarbeit und aussergewoehnliche Tatkraft.

 

 

 

Artikel 6.           Der Antrag zur Aufnahme als aktives Mitglied ist an den Verwaltungsrat zu richten. Die delegierten Mitglieder werden dem Verwaltungsrat durch ihre jeweilige Sozialeinrichtung vorgeschlagen.
Der Verwaltungsrat entscheidet endgueltig ueber die Aufnahme und muss eine eventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen. Die Eigenschaft als Mitglied wird offiziell durch eine Eintragung im Register der akti­ven Mitglieder.

 

Artikel 7.           Grundsaetzlich wird von den aktiven Mitgliedern kein Mit­gliedsbeitrag gefordert. Die Generalversammlung kann jedoch mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschliessen, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben.

 

Artikel 8.           Der Austritt und der Ausschluss eines Mitglieds ge­schieht in Anwendung der in Artikel zwoelf des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig aufgefuehrten Be­dingungen. Jedes Mitglied kann aus der Vereinigung ausscheiden durch Ruecktrittsgesuch an den Vorstand. Die Generalversammlung kann ein Mitglied wegen Nichterfuellung seiner Pflichten ausschliessen, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten vor der Generalversammlung zu erklaeren; der Ausschluss erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Artikel 9.           Die Mitglieder der Vereinigung, ausgeschlossen oder zurueckgetreten, sowie die Erben eines verstorbenen Mitglieds, haben keinen Anspruch auf das Vermoegen der Vereinigung. Sie koennen weder Rechenschaft verlangen, noch die Rueckzahlung von Beitraegen, noch die Verguetung fuer geleistete Dienste fordern, sei es in eigenem Namen, sei es durch einen Auftraggeber oder eine Mittelsperson. Sie duerfen weder gerichtlich versiegeln lassen, noch Inventar beantragen.

 

KAPITEL III. - Generalversammlung

 

Artikel 10.         Die Generalversammlung ist das hoechste Organ der Ver­einigung und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. In den Grenzen des Gesetzes und der Statuten sind ihre Beschluesse fuer alle bindend.

 

Die Generalversammlung ist unter anderem zustaendig fuer die Abaen­derung der Statuten, die Ernennung und Abberufung der Verwaltungs­ratsmitglieder, die Annahme der Konten und des Budgets, die freiwil­lige Aufloesung der Vereinigung, den Ausschluss von Mitgliedern, sowie fuer alle anderen Entscheidungen, die nicht in den Zustaendig­keitsbereich des Verwaltungsrats fallen. Die Generalversammlung er­haelt Mitteilung von den Berichten und Taetigkeiten des Vorstandes, erteilt den Verwaltungsratsmitgliedern Entlastung von ihrem Auftrag, beschliesst den Haushaltsplan und verkuendet die jaehrliche Gewinn- und Verlustrechnung der Vereinigung.

 

Artikel 11.         Die Generalversammlung muss einmal jaehrlich im Laufe der ersten vier Monate des laufenden Geschaeftsjahres an einem in der Einladung angegebenen Ort abgehalten werden.

 

Der Vorstand laedt die aktiven Mitglieder zwei Wochen vorher ein und zwar durch einfachen Brief. Dieser Brief enthaelt die auf der Tagesordnung stehenden Punkte. Eine ausserordentliche Generalver­sammlung muss einberufen werden innerhalb eines Monats, wenn mindes­tens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies beantragen.


 

Artikel 12.         Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, der Versammlung beizuwohnen, sei es persoenlich, sei es durch einen Bevollmaechtigten, der selbst aktives Mitglied ist.

 

Artikel 13.         Den Vorsitz der Versammlung fuehrt der Praesident oder in dessen Abwesenheit der Vizepraesident. Die Versammlung ist beschlussfaehig, welche auch die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglie­der ist. Die Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ent­scheidend.

 

Beschluesse betreffend Abaenderung der Statuten und Aufloesung der Vereinigung koennen nur gefasst werden unter Beruecksichtigung der Ar­tikel acht, zwoelf und zwanzig des Gesetzes- ueber die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

 

Artikel 14.  Die Beschluesse der Generalversammlung- werden aufge­zeichnet in einem Protokoll, das durch den Vorsitzenden und den Schriftfuehrer unterschrieben wird, sowie durch alle anwesenden Mit­glieder, die dies wuenschen. Dieses Protokoll wird allen Mitgliedern der Generalversammlung zugestellt.

 

Beschlussauszuege werden von zwei Vorstandsmitgliedern unter­schrieben.

 

 

 

KAPITEL IV. - Verwaltung

 

Artikel 15.         Die Verwaltung und Leitung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat.

 

Dieser setzt sich wie folgt zusammen :

 

a)    mindestens fuenf (5) und hoechstens sechs (6) Mitglieder, die durch die Generalversammlung bestellt und abberufen werden. Diese Verwalter werden fuer die Dauer von drei (3) Jahren ernannt. Sie koennen wieder gewaehlt werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmen­mehrheit .

 

b)    zwei (2) Mitglieder des Teams, die durch die Versammlung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen bestellt und abberufen werden. Diese Verwalter werden als Vertreter der Gruppe der ehrenamt­lichen Mitarbeiter/innen fuer die Dauer von drei (3) Jahren er­nannt. Sie koennen wieder gewaehlt werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmen­mehrheit. Diese Verwalter nehmen an allen Sitzungen des Verwaltungsrats als vollberechtigte Mitglieder teil; sie werden jedoch in allen Un­terlagen des Verwaltungsrats nur anonym aufgefuehrt.

 

c)    mindestens drei (3) und hoechstens vier (4) Mitglieder, die gemaess Artikel 4, Absatz 4, bestimmt werden. Diese Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungs­rats und nehmen mit allen Rechten und Pflichten an dessen Sitzun­gen teil.

 

Der Verwaltungsrat waehlt unter den unter a) und c) erwaehnten Mit­gliedern eine/n Praesidenten/in, eine/n Vizepraesidenten/in, eine/n Schriftfuehrer/in und eine/n Kassierer/in.

 

Der/die Verantwortliche Leiter/in des Dienstes ist von Rechts wegen Mitglied des Verwaltungsrats, an dessen Sitzungen er/sie mit beratender Stimme teilnimmt.

 

Wenn die Mindestzahl der unter a) erwaehnten Mitglieder im Verwal­tungsrat nicht erreicht ist, muss innerhalb von drei (3) Monaten eine Generalversammlung einberufen werden, um ueber die Neubesetzung des Verwaltungsratssitzes zu entscheiden.

 

Im Falle der Nichtbesetzung eines Sitzes im Verwaltungsrat der unter b) erwaehnten Mitglieder muss innerhalb von drei (3) Monaten eine Versammlung der ehrenamtlichen, Mitarbeiter/innen einberufen werden, um ueber die Neubesetzung des Verwaltungsratssitzes zu ent­scheiden.

 

Wenn die Mindestzahl der unter c) erwaehnten Mitglieder im Verwal­tungsrat nicht erreicht ist, muss die in Artikel 4, Absatz 4, vorge­sehene Prozedur innerhalb von drei (3) Monaten Anwendung finden; innerhalb der gleichen Frist muss die Generalversammlung zur Kennt­nisnahme dieser Neubesetzung einberufen werden.

 

Artikel 16.         Der Vorstand wird durch den Praesidenten, den Vizepraesi­denten oder die sie vertretenden Vorstandsmitglieder sooft einbe­rufen, wie es fuer die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Er muss auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann einem anderen Vorstandsmitglied Voll­macht erteilen. Zur gueltigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Vollmachten werden beruecksichtigt.


 

Artikel 17.         Die Beschluesse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ent­scheidend.

 

 

 

Artikel 18.         Der Verwaltungsrat hat Befugnis, die Vereinigung in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Verhandlungen zu ver­treten, Verfuegungsakte einbegriffen, sowie fuer alles, was nicht zum Zustaendigkeitsbereich der Generalversammlung gehoert. Er benoetigt hierzu keine besondere Erlaubnis der Generalversammlung.

 

Der Verwaltungsrat kann in diesem Sinne Stiftungen und Schenkun­gen annehmen, alle Mobiliar- und Immobiliarhandlungen vollziehen, veraeussern und kaufen, mieten, verleihen und/oder Anleihen auf­nehmen, alle Handels- und Bankgeschaefte taetigen, unter Hypothek stellen, selbst mit Anwendung der Zwangsvollstreckungsklausel, sowie Loeschung von hypothekarischen Eintragungen gewaehren, Zustimmung und Abschluss jeden Kontraktes, Geschaeftes und Unternehmens, das heisst, die Vereinigung bei allen Gelegenheiten im weitesten Sinne des Wor­tes rechtskraeftig vertreten.

 

Die Vereinigung ist Drittpersonen gegenueber rechtsgueltig vertre­ten durch die Unterschrift von zwei Verwaltern, insofern sie in Aus­fuehrung eines vorherigen Verwaltungsratsbeschlusses handeln.

 

Fuer alle finanziellen Verrichtungen, die einen Betrag von 1.250 € (ein Tausend zweihundert fuenfzig Euro) nicht uebersteigen, ist die Unterschrift des Kassierers ausreichend.

 

 

 

Artikel 19.         Der Verwaltungsrat bestimmt fuer eine Dauer von hoech­stens drei (3) Jahren den Verantwortlichen Leiter des Dienstes, dem die taeglichen Verwaltungsgeschaefte, die Leitung des Mitarbeiter­teams, die Verantwortung fuer die Programmgestaltung, sowie die Aus­wahl, Schulung und Betreuung der anonym bleibenden und ehrenamt­lichen Mitarbeiter uebertragen werden. Der Verantwortliche Leiter erhaelt Vollmacht, um gewoehnliche Finanzgeschaefte bis in Hoehe eines Betrages von 1.250 € (ein Tausend zweihundert fuenfzig Euro) zu taeti­gen.

 

 

 

Artikel 20.         Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind berechtigt, Einblick in die tagtaegliche Arbeit des Dienstes zu nehmen, dies jedoch nur unter der Wahrung der strikten Anonymitaet der ehrenamt­lichen Mitarbeiter/innen.

 

 

 

KAPITEL V. – Geschaeftsjahr

 

Artikel 21.         Das Geschaeftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreissigsten Dezember eines jeden Jahres.

 

 

 

KAPITEL VI.  – Haftung

 

Artikel 22.         Die Mitglieder des Vorstands sind nicht persoenlich haftbar; ihre Verantwortung beschraenkt sich auf die Ausfuehrung des ihnen anvertrauten Mandats.

 

Ausserhalb einer etwaigen Deckung durch Versicherungsvertrag, lehnt die Vereinigung jede Verantwortung bei Unfaellen gleich welcher Art ab, die den Mitgliedern der Vereinigung bei Teilnahme an Ver­sammlungen, Veranstaltungen oder anderen durch die Vereinigung oder Dritte organisierten Veranstaltungen zustossen koennten. Dasselbe gilt fuer Unfaelle, die anlaesslich gleich welcher Veranstaltung oder Versammlung durch Mitglieder verursacht, Drittpersonen zustossen koennten.

 

 

 

KAPITEL VII. – Aufloesung

 

Artikel 23.         Im Falle der Aufloesung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

 

In allen Faellen der Aufloesung wird das Vermoegen der Vereinigung, nach Abzug der Schulden, einer Vereinigung zugefuehrt, deren Zweck am ehesten dem Ziel der gegenwaertigen Gesellschaft entspricht.

 




 

KAPITEL VIII. - Abschliessende Verfuegungen

 

 

 

Artikel 24.         Fuer alle Fragen, die nicht ausdruecklich in den vorlie­genden Statuten vorgesehen sind, findet das Gesetz vom 27. Juni 1921 ueber die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sowie durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 Anwendung.